Auslegung des Begriffs des Sammlungsstücks; objektive Beschaffenheit eines Minerals; ermäßigter Steuersatz nur für die nachgewiesene Seltenheit eines Minerals
Leitsatz
Die Auslegung des Begriffs Sammlungsstücke in Nr. 54 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG richtet sich allein nach zolltariflichen Gesichtspunkten, d.h. nach den zur Tarifierung derartiger Sammlungsstücke in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Sammlungsstücke im Sinne der Pos. 9705 KN zur Aufnahme in eine Sammlung geeignete Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben ( und v. - Rs. C-200/84). Diese Grundsätze gelten auch für Fossilien und für Mineralien. Es kommt nicht darauf an, ob die Orte, an denen die Stücke gefunden werden, als Fundorte weniger oder gar nicht bekannt sind. Auf die objektive Beschaffenheit von Mineralien hat dies keinen Einfluss. Beansprucht ein Steuerpflichtiger den ermäßigten Umsatzsteuersatz für die gelieferten Mineralien, hat er deren verhältnismäßige Seltenheit darzulegen und zu beweisen, z.B. anhand von Literaturstellen oder nach den Vorgaben des Tarifrechts ausgerichteten Einzelgutachten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 322 Nr. 2 HFR 2011 S. 345 Nr. 3 LAAAD-58645