Keine Energiesteuerentlastung für die ausschließliche
Herstellung von Vorprodukten zur Herstellung von keramischen
Erzeugnissen
Leitsatz
1. Die Gewährung einer Steuerentlastung für
Energieerzeugnisse, die für chemische Reduktionsverfahren verwendet
werden, setzt voraus, dass die in solchen Verfahren eingesetzten
Energieerzeugnisse noch einem anderen Verwendungszweck als ausschließlich
der Erzeugung von Wärme durch Verheizen dienen.
2. Ein Unternehmen, das lediglich keramische Pulver als Vorprodukte
zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt, ohne die erzeugten
Vorprodukte selbst zu keramischen Endprodukten weiterzuverarbeiten, kann eine
Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
EnergieStG nicht
beanspruchen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 230 Nr. 4 BB 2011 S. 85 Nr. 2 BFH/NV 2011 S. 366 Nr. 2 DStRE 2011 S. 239 Nr. 4 HFR 2011 S. 175 Nr. 2 StB 2011 S. 7 Nr. 1 YAAAD-58658