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BFH Urteil v. - VII R 50/09

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und cEnergieStV § 95RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4

Keine Energiesteuerentlastung für die ausschließliche Herstellung von Vorprodukten zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen

Leitsatz

1. Die Gewährung einer Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die für chemische Reduktionsverfahren verwendet werden, setzt voraus, dass die in solchen Verfahren eingesetzten Energieerzeugnisse noch einem anderen Verwendungszweck als ausschließlich der Erzeugung von Wärme durch Verheizen dienen.

2. Ein Unternehmen, das lediglich keramische Pulver als Vorprodukte zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt, ohne die erzeugten Vorprodukte selbst zu keramischen Endprodukten weiterzuverarbeiten, kann eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht beanspruchen.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 230 Nr. 4
BB 2011 S. 85 Nr. 2
BFH/NV 2011 S. 366 Nr. 2
DStRE 2011 S. 239 Nr. 4
HFR 2011 S. 175 Nr. 2
StB 2011 S. 7 Nr. 1
YAAAD-58658

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