Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer; Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung/der Anmeldung der Sondervorauszahlung auf elektronischem Weg – Änderung des Abschnitts 18.4 UStAE
Bezug:
Bezug:
Auf Grund der Änderung von § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV mit Wirkung vom durch Artikel 9 Nr. 1 i. V. m. Artikel 17 des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens – Steuerbürokratieabbaugesetz – vom , BGBl 2008 I S. 2850, ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung ab regelmäßig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 18.4 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom , der zuletzt durch das geändert worden ist, mit Wirkung vom wie folgt gefasst:
„(2) 1Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BStBl 2007 I S. 95). 2Dieser Datensatz ist auch für die Anmeldung der Sondervorauszahlung zu verwenden. 3Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag auf eine el...