Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - X R 22/08

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3, EStG § 7g Abs. 4, EStG § 7g Abs. 5, EStG § 7g Abs. 6

Wesentliche Betriebserweiterung durch Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges; Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Elektroinstallationsunternehmens als einheitlicher Gewerbebetrieb; Konkretisierung der geplanten Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt

Leitsatz

Das Betreiben eines Elektrounternehmens und einer - auf dem Dach des einem Dritten gehörenden Nachbargebäudes installierten - Fotovoltaikanlage bilden einen einheitlichen Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen, wenn diesem die Erlöse aus der Stromeinspeisung zustehen und die beiden gewerblichen Bereiche dadurch sachlich miteinander verbunden sind, dass der Steuerpflichtige eine Verwaltungsfunktion unterhält, in der auch die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Fotovoltaikanlage innerhalb des Elektrounternehmens abgewickelt werden.
Die Anschaffung und das Betreiben einer Fotovoltaikanlage stellen keine - im Rahmen des § 7g EStG einer Betriebseröffnung gleichzusetzende - wesentliche Betriebserweiterung des bisherigen Elektroinstallationsbetriebs des Steuerpflichtigen dar, wenn der Gesamtumsatz des Betriebs in den Folgejahren nicht sprunghaft anstieg, die Stromproduktion keine wesentliche Umsatzquelle war, das Betreiben der Fotovoltaikanlage im Unternehmen des Steuerpflichtigen zu keinen Veränderungen der Kapitalausstattung führte und weder organisatorische noch personelle Anpassungen an die neuen Gegebenheiten erforderlich waren.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 238 Nr. 2
UAAAD-58775

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank