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BFH Urteil v. - I R 21/10

Gesetze: UmwStG § 20, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15, EStG § 16, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, GewStG § 2 Abs. 2, GewStG § 7, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a

Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft in eine GmbH; Berücksichtigung des Einbringungsgewinns als laufender Gewerbeertrag bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Personengesellschaft

Leitsatz

Der auf die Einbringung von Teil-Kommanditanteilen an einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden KG in eine GmbH erzielte Einbringungsgewinn ist als (laufender) Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die zum Umlaufvermögen der KG gehörenden Grundstücke entfällt.
Der Gewerbeertrag einer Personengesellschaft als gewerblich tätiger Mitunternehmer - die eigenständiges Steuersubjekt der Gewerbesteuer ist - umfasst die im Zusammenhang mit diesem gewerblichen Betrieb erzielten Veräußerungsgewinne der Mitunternehmer.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 258 Nr. 2
DStZ 2011 S. 94 Nr. 4
GmbHR 2011 S. 152 Nr. 3
HFR 2011 S. 426 Nr. 4
StBW 2011 S. 57 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2011 S. 193
IAAAD-58779

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