Ausführung einer unwirksamen Verfügung von Todes wegen ist erbschaftsteuerlich zu beachten
Leitsatz
Wird eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des erblasserischen Willens, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist gemäß § 41 Abs. 1 AO das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich zu beachten. Dies gilt auch, wenn die Verfügung nicht in vollem Umfang befolgt wird. Erbschaftsteuerrechtlich beachtlich ist in einem solchen Fall die unwirksame Verfügung von Todes wegen, soweit sie tatsächlich ausgeführt wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 261 Nr. 2 StBW 2011 S. 63 Nr. 2 FAAAD-58780