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BFH Beschluss v. - V R 2/09

Gesetze: FGO § 107, FGO § 136 Abs. 1, UStG § 17, UStG § 12 Abs. 1

Berichtigung bei ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit im Sinne des § 107 FGO

Leitsatz

"Ähnliche" offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 107 FGO sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen; sie sind "offenbar", wenn sie augenfällig auf der Hand liegen, durchschaubar und eindeutig sind (BFH-Beschluss v. - - V B 84/02).
Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG richtet sich nach dem materiellen Umsatzsteuerrecht des Zeitpunkts, in dem der Umsatz getätigt wurde ( BStBl 2006 I S. 477 Rz 26).
Die Urteilsformel kann auch hinsichtlich der Kosten berichtigt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 302 Nr. 2
HFR 2011 S. 464 Nr. 4
PAAAD-58781

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