Berichtigung bei ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit im Sinne
des
§ 107
FGO
Leitsatz
"Ähnliche" offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des
§ 107 FGO sind
Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts
erkennbar im Widerspruch stehen; sie sind "offenbar", wenn sie augenfällig
auf der Hand liegen, durchschaubar und eindeutig sind (BFH-Beschluss v. -
- V B 84/02). Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage
nach
§ 17 UStG richtet sich nach dem
materiellen Umsatzsteuerrecht des Zeitpunkts, in dem der Umsatz getätigt
wurde ( BStBl 2006 I S. 477 Rz
26). Die Urteilsformel kann auch hinsichtlich der Kosten
berichtigt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 302 Nr. 2 HFR 2011 S. 464 Nr. 4 PAAAD-58781