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BFH Urteil v. - III R 44/08 BStBl 2013 II S. 580

Gesetze: Deutsch türkisches Abkommen über Soziale Sicherheit Deutsch türkisches Abkommen über Soziale Sicherheit Art. 33 Abs. 2EG EStRG Art. 46 Abs. 1EStG § 74 Abs. 2EStG § 76 Satz 2 Nr. 1SGB VIII SGB VIII § 94 Abs. 3 Satz 2SGB X SGB X § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4

Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen; bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen; Besonderheiten beim Abkommenskindergeld

Leitsatz

1. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Anspruch auf Erstattung des Kindergeldes wegen der für einzelne Kinder erbrachten Jugendhilfeleistungen entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird.

2. Bei der Aufteilung des Kindergeldes ist zu trennen zwischen dem Kindergeld nach § 66 EStG und dem Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen. Maßgeblich für die Ermittlung des einzelnen Erstattungsanspruchs ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich der Erstattungsanspruch bezieht.

Fundstelle(n):
BStBl 2013 II Seite 580
BFH/NV 2011 S. 333 Nr. 2
BFH/PR 2011 S. 137 Nr. 4
BStBl II 2013 S. 580 Nr. 14
DB 2011 S. 516 Nr. 9
DStRE 2011 S. 350 Nr. 6
EStB 2011 S. 59 Nr. 2
FR 2011 S. 435 Nr. 9
HFR 2011 S. 320 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2011 S. 12
StB 2011 S. 59 Nr. 3
RAAAD-58789

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