Gesetze: Deutsch
türkisches Abkommen über Soziale Sicherheit Deutsch türkisches
Abkommen über Soziale Sicherheit Art. 33 Abs.
2EG EStRG Art. 46 Abs.
1EStG § 74 Abs.
2EStG §
76 Satz 2 Nr. 1SGB VIII SGB VIII § 94
Abs. 3 Satz 2SGB X SGB X § 104 Abs. 1 Sätze 1 und
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Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von
Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen; bei mehreren Kindern des
Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen;
Besonderheiten beim Abkommenskindergeld
Leitsatz
1. Wird Kindergeld für mehrere
Kinder gewährt, ist der Anspruch auf Erstattung des Kindergeldes wegen der
für einzelne Kinder erbrachten Jugendhilfeleistungen entsprechend
§ 76 Satz 2 Nr. 1
EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der
sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder
ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird.
2. Bei der Aufteilung des
Kindergeldes ist zu trennen zwischen dem Kindergeld nach
§ 66 EStG
und dem Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen. Maßgeblich
für die Ermittlung des einzelnen Erstattungsanspruchs ist jeweils nur
dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das
Kindergeld für das Kind, auf das sich der Erstattungsanspruch
bezieht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2013 II Seite 580 BFH/NV 2011 S. 333 Nr. 2 BFH/PR 2011 S. 137 Nr. 4 BStBl II 2013 S. 580 Nr. 14 DB 2011 S. 516 Nr. 9 DStRE 2011 S. 350 Nr. 6 EStB 2011 S. 59 Nr. 2 FR 2011 S. 435 Nr. 9 HFR 2011 S. 320 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2011 S. 12 StB 2011 S. 59 Nr. 3 RAAAD-58789