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Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Bezug:
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Auf Grund des durch Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe a i. V. m. Nummer 12 und Artikel 32 Absatz 5 des Jahressteuergesetzes 2010 – JStG 2010 – vom (BGBl 2010 I S. 1768) mit Wirkung vom geänderten § 18 Absatz 3 UStG hat der Unternehmer für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 UStG selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Dies gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem enden (§ 27 Absatz 17 UStG i. d. F. von Artikel 4 Nummer 12 des JStG 2010).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Abschnitte 15.2, 18.1, 19.2 und 27.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom , der zuletzt durch das geändert worden ist, mit Wirkung vom wie folgt geändert:
In Abschnitt 15.2 Absatz 21 Nummer ...