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BAG Urteil v. - 9 AZR 401/09

Gesetze: § 315 BGB, § 106 S 1 GewO, § 2 AltTZTV, § 3 Abs 2 AltTZTV, § 36 Abs 2 VwVfG, § 49 Abs 2 S 1 Nr 1 VwVfG, § 44 VwVfG

Altersteilzeit - Ausschluss des Blockmodells

Leitsatz

1. Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 Abs. 2 TV ATZ (juris AltTZTV) nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs 1 BGB) über die Verteilung der Arbeitszeit (Teilzeit- oder Blockmodell) zu entscheiden. Zu einer Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell ist er nach §§ 2, 3 TV ATZ lediglich dann verpflichtet, wenn der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe (bei Arbeitnehmern mit Vollendung des 60. Lebensjahres) entgegenstehen (§ 2 Abs. 3 TV ATZ) und jede andere Entscheidung über die vom Arbeitnehmer begehrte Verteilung der Arbeitszeit billigem Ermessen widerspräche.

2. Es ist rechtswidrig, wenn sich ein öffentlicher Zuwendungsgeber gegenüber einem den TV ATZ anwendenden Arbeitgeber in einer Nebenbestimmung vorbehält, Zuwendungsbescheide zu widerrufen, falls dieser seinen Arbeitnehmern Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt. Der öffentliche Zuwendungsgeber fordert hiermit den Arbeitgeber unter Androhung des Widerrufs der Zuwendungsbescheide auf, über die Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell nicht nach § 315 Abs. 1 BGB zu entscheiden und sich tarifwidrig zu verhalten.

3. Ein hierauf gestützter Widerruf wäre iSv. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ermessensfehlerhaft und unwirksam. Deshalb kann der zuwendungsempfangende Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell nicht mit der Begründung verweigern, ihm drohe der Widerruf der Zuwendungsbescheide.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 113 Nr. 2
DB 2011 S. 1870 Nr. 33
DAAAD-58801

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