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BGH Urteil v. - VIII ZR 211/09

Gesetze: § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO

Leitsatz

1. Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (im Anschluss an , NJW 1994, 323, vom , VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, und vom , VII ZR 183/00, NJW 2002, 520) .

2. Das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, besteht nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird. Anders liegt es, wenn Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 613 Nr. 9
WM 2011 S. 333 Nr. 7
EAAAD-58990

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