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BGH Beschluss v. - VII ZB 5/08

Gesetze: § 851c Abs 1 Nr 1 ZPO, § 851c Abs 1 Nr 2 ZPO, § 851c Abs 1 Nr 3 ZPO, § 851c Abs 1 Nr 4 ZPO

Leitsatz

1. Eine Lebensgefährtin ist keine Hinterbliebene des Schuldners im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO .

2. Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn die dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen . Enthält der Vertrag, aus dem sich die gepfändeten Ansprüche ergeben, allerdings Bestimmungen, die einen späteren Eintritt der Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO endgültig sicherstellen, greift der Pfändungsschutz ab diesem späteren Zeitpunkt ein .

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 4
NJW-RR 2011 S. 493 Nr. 7
WM 2011 S. 128 Nr. 3
GAAAD-59007

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