1. Dem Unternehmer ist eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) jedenfalls dann verwehrt, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (im Anschluss an , BGHZ 172, 58 Rn. 12; Senatsurteil vom , VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 zur Belehrung über das Rückgaberecht) .
2. Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung darf zwar gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen, muss aber - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - deutlich gestaltet sein (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2011 S. 295 Nr. 5 NJW 2011 S. 1061 Nr. 15 WM 2011 S. 86 Nr. 2 ZIP 2011 S. 178 Nr. 4 QAAAD-59021