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BGH Urteil v. - VIII ZR 82/10

Gesetze: § 312d Abs 1 S 1 BGB, § 355 Abs 2 S 1 BGB vom , § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV vom , § 14 Abs 3 BGB-InfoV vom

Leitsatz

1. Dem Unternehmer ist eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) jedenfalls dann verwehrt, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (im Anschluss an , BGHZ 172, 58 Rn. 12; Senatsurteil vom , VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 zur Belehrung über das Rückgaberecht) .

2. Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung darf zwar gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen, muss aber - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - deutlich gestaltet sein (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 295 Nr. 5
NJW 2011 S. 1061 Nr. 15
WM 2011 S. 86 Nr. 2
ZIP 2011 S. 178 Nr. 4
QAAAD-59021

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