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BFH Urteil v. - X R 55/03

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchstabe c, EStG § 34 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12, GG Art. 14, GG Art. 20 Abs. 3, HGB § 89b

Keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wenn die Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 geleistet wurden

Leitsatz

Die ermäßigte Besteuerung von Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB nach der Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß. Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Art. 12 und 14 GG, dass Zahlungen nach § 89b HGB ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr dem halben Steuersatz unterworfen werden. Auch das Rechtsstaatsprinzip ist nicht verletzt.
Das Vertrauen des Steuerpflichtigen darauf, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB noch der sog. halbe Steuersatz (§ 34 Abs. 1 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung) gelten würde, ist nicht von Verfassungs wegen geschützt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 231 Nr. 2
StBW 2011 S. 152 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2011 S. 78
MAAAD-59083

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