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BFH Urteil v. - I R 97/09

Gesetze: AO § 14, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5

Betriebsaufspaltung zwischen einem steuerbefreiten Berufsverband und einer hundertprozentigen Tochterkapitalgesellschaft; Logo eines Berufsverbands begründet regelmäßig kein Markenrecht

Leitsatz

Die Beteiligung einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzurechnen. Das gilt auch bei einer hundertprozentigen Beteiligung, da diese allein noch keine Vermutung einer Einflussnahme auf die Geschäftsleitung begründet. Eine andere Beurteilung kann dann in Betracht kommen, wenn die Körperschaft über eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Eine Betriebsaufspaltung zwischen einem steuerbefreiten Berufsverband und seiner hundertprozentigen Tochter-GmbH liegt nicht vor, wenn die GmbH aus eigenem Recht einen Namen führt, der dem Namen des Berufsverbands entspricht. Die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (Namensrecht) ist darin nicht zu sehen.
Eine Betriebsaufspaltung durch Überlassung einer Geschäftschance durch den Berufsverband liegt nicht vor, wenn die GmbH eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die ihr mit dem Gesellschaftsvertrag als eigener Unternehmensgegenstand übertragen wurde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 312 Nr. 2
GmbHR 2011 S. 263 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2011 S. 114
WAAAD-59084

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