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BFH Urteil v. - III R 53/07

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1

Angabe des Wohnorts des Klägers ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung; bei unbekanntem Aufenthalt des Klägers ist die Klage unzulässig

Leitsatz

Eine Klage ist unzulässig, wenn dem Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Aufenthalt des Klägers unbekannt ist. Zur Bezeichnung des Klägers gemäß § 65 Abs. 1 FGO gehört auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 264 Nr. 2
QAAAD-59086

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