Benennung eines Zustellungsvertreters bei einem Auslandsaufenthalt des Steuerpflichtigen um die Versäumnis von Fristen auszuschließen
Leitsatz
Die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter nach § 84 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO, die es ermöglicht, gegenüber jedem der Bevollmächtigten Zustellungen vorzunehmen, ist zulässig. Wer bei einem Aufenthalt im Ausland mit dem Eingang behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen sowie mit der Notwendigkeit darauf bezogener fristgebundener Rechtsbehelfe rechnen muss, hat alle Maßnahmen zu treffen, die nach vernünftigem Ermessen geeignet sind, die Versäumnis von Fristen auszuschließen. Dazu muss er insbesondere sicherstellen, dass fristauslösende Schriftstücke rechtzeitig zu seiner Kenntnis gelangen. Dafür genügt es, für die Zeit der Abwesenheit entweder Zustellungsvertreter zu benennen oder durch andere Hilfspersonen zu gewährleisten, dass gegen förmlich zugestellte Sendungen mit fristauslösender Wirkung fristwahrende Maßnahmen eingeleitet werden.