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Oberfinanzdirektion Niedersachsen - S 2240 - 186 - St 221/St 222

Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

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Allgemeines

Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sogenannte Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwandt. Voraussetzung für einen sinnvollen Einsatz eines Blockheizkraftwerkes ist daher der gleichzeitige Bedarf an Strom und Wärme. Der selbst erzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird. Dabei ist der Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort des Blockheizkraftwerks besteht, zur Abnahme und Vergütung des erzeugten und eingespeisten Stromes verpflichtet. Hierzu wird mit dem Netzbetreiber ein Stromeinspeisevertrag abgeschlossen. In dem Vertrag können neben Art und Umfang der Lieferung u. a. auch Preise und Abrechnungsmodalitäten (z. B. monatliche Abschlagszahlungen) geregelt werden (vgl. § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Erhaltung,...

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