Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechte und Pflichten des Betreuers
1. Doppelzuständigkeit
Die Bestellung eines Betreuers führt, sofern der Betreute nicht geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, auch im Aufgabenkreis des Betreuers (z. B. Vermögenssorge, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten) nicht zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB bzw. im Besteuerungsverfahren zur Handlungsunfähigkeit i. S. von § 79 AO des Betreuten. Innerhalb des Wirkungskreises ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) mit der Folge des Zustandekommens einer Doppelzuständigkeit von Betreuer und Betreutem, die im Verwaltungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 AO i. V. m. § 53 ZPO zu lösen ist.
§ 53 ZPO betrifft den Fall, dass der Betreuer im Besteuerungsverfahren für den Betreuten handelt. Ausnahmsweise verliert der Betreute seine Handlungsfähigkeit für das Besteuerungsverfahren, wenn der Betreuer tatsächlich handelt. Hierfür ist der Zeitpunkt maßgebend, von dem an der Betreuer handelt. Soweit die Verfahrenshandlung des Betreuers im Widerspruch zu derjenigen des Betreuten steht, ist nur die Handlung des Betreuers wirksam.
Als gesetzlicher Vertreter hat der Betreuer innerhalb seines ihm übertragenen Wirkungskreises – der ggf....