Kein Abzug von Beiträgen des volljährigen Kindes zur VBL-Pflichtversicherung sowie zu einer privaten Lebensversicherung oder
Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge
Leitsatz
Beiträge eines volljährigen, gesetzlich rentenversicherten Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung
sowie für eine private Kapitallebensversicherung einschließlich Berufsunfähigkeitsversicherung sind bei der Berechnung der
Einkünfte und/oder Bezüge des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mindernd zu berücksichtigen. Das gilt ebenso für
die vom Arbeitslohn des Kindes einbehaltene Lohnsteuer bzw. vom Arbeitslohn einbehaltenen Solidaritätszuschlag.