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BGH Urteil v. - I ZR 123/09

Gesetze: Art 34 AEUV, Art 36 AEUV, Art 14 Abs 1 EGV 178/2002, Art 14 Abs 2 Buchst a EGV 178/2002, Art 14 Abs 9 EGV 178/2002, § 2 Abs 3 S 2 LFGB, § 4 Abs 1 LFGB, § 6 Abs 1 LFGB

Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten

Tatbestand

Die Beklagte, die ebenso wie die Klägerin Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel herstellt und in Verkehr bringt, vertreibt unter den Bezeichnungen "Doppelherz System Gelenk 700" und "Doppelherz aktiv Gelenkkapseln" Nahrungsergänzungsmittel, die dem Knorpelaufbau beanspruchter Gelenke dienen sollen. Beim erstgenannten Mittel wird der Verzehr einer Kapsel mit 700 mg Glucosaminsulfat und 75 mg Chondroitinsulfat, beim anderen Mittel der Verzehr von zwei Kapseln mit insgesamt 600 mg Glucosaminsulfat empfohlen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAD-59371

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