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BGH Urteil v. - I ZR 99/09

Gesetze: Art 34 AEUV, Art 36 AEUV, Art 1 Abs 2 UAbs 1 EGV 178/2002, Art 14 Abs 1 EGV 178/2002, Art 14 Abs 2 Buchst a EGV 178/2002, Art 14 Abs 9 EGV 178/2002, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 2 Abs 3 S 2 LFGB, § 4 Abs 1 Nr 2 LFGB, § 6 Abs 1 Nr 1 Buchst a LFGB, § 6 Abs 1 Nr 2 LFGB, § 7 Abs 1 Nr 2 LFGB, § 68 LFGB

Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten - Gelenknahrung II

Leitsatz

Gelenknahrung II

Die Anwendung nationaler Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit - hier: Verbote für Stoffe, die den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LFGB gleichgestellt sind - steht, sofern spezifische Bestimmungen der Gemeinschaft fehlen, auch bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten unter dem Vorbehalt, dass sie den Erfordernissen entsprechen, die sich für Reglementierungen des Warenverkehrs bei grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten aus dem primären Unionsrecht, insbesondere aus Art. 34 und 36 AEUV, ergeben .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAD-59373

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