Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - XII ZR 170/09

Gesetze: § 1376 BGB, § 1568b BGB, § 287 ZPO, § 1 HausratsV, §§ 1ff HausratsV

Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im Zugewinnausgleichsverfahren; gerichtliche Hausratsverteilung

Leitsatz

1. Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstandes vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden (im Anschluss an Senatsurteile BGH, , XII ZR 109/94, BGHZ 130, 298, 303 und BGH, , XII ZR 218/00, FamRZ 2003, 153, 154) .

2. Lässt sich die Werthaltigkeit eines in den Zugewinnausgleich fallenden Anrechts bezogen auf den Stichtag nicht hinreichend konkret bestimmen, hat der Tatrichter im Rahmen der gemäß § 287 ZPO durchzuführenden Schätzung die ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen .

3. Im Falle einer späteren Liquidation kann der zum maßgeblichen Stichtag bestehende Wert eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich unter Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bestimmt werden .

4. Mit der Aufhebung der Hausratsverordnung und der Einführung des § 1568b BGB zum sind der gerichtlichen Hausratsverteilung nur noch die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände unterworfen. Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, bleibt dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten .

§ 1568b BGB ist mangels Übergangsregelung auch in bereits vor dem anhängig gemachten Verfahren anwendbar .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 12 Nr. 12
DStR 2011 S. 581 Nr. 12
NJW 2011 S. 6 Nr. 4
NJW 2011 S. 601 Nr. 9
QAAAD-59381

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank