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BGH Urteil v. - I ZR 156/07

Gesetze: Art 12 GG, Art 56 AEUV, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 284 StGB, § 287 StGB, § 1 SportWettG NW, EGV 29/2005

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung und Veranstaltung von Glücksspielen durch private Anbieter im Internet vor und während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit - betandwind.com

Tatbestand

Die Klägerin organisiert und veranstaltet Lotterie- und Glücksspiele in Nordrhein-Westfalen, unter anderem LOTTO, TOTO und die Sportwette ODDSET. Die Klägerin und die anderen 15 Landeslotteriegesellschaften sind gemeinsam Inhaber der am 27. August 1997 aufgrund Verkehrsdurchsetzung für die Veranstaltung von Lotterien und Glücksspielen eingetragenen Wortmarke 396 38 297 TOTO.

Fundstelle(n):
AAAAD-59382

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