Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung und Veranstaltung von Glücksspielen durch private Anbieter im Internet vor und während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit - betandwind.com
Tatbestand
Die Klägerin organisiert und veranstaltet Lotterie- und Glücksspiele in Nordrhein-Westfalen, unter anderem LOTTO, TOTO und die Sportwette ODDSET. Die Klägerin und die anderen 15 Landeslotteriegesellschaften sind gemeinsam Inhaber der am 27. August 1997 aufgrund Verkehrsdurchsetzung für die Veranstaltung von Lotterien und Glücksspielen eingetragenen Wortmarke 396 38 297 TOTO.