Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift: Weiternutzung des Kontos ohne Widerspruch gegen die Abbuchung; zeitnahe Sicherstellung der Kontodeckung im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Leitsatz
1. Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurteil vom , XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, BGHZ 186, 269) .
2. Die Tatsache, dass ein Schuldner in Kenntnis einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigung sein Konto über einen Monat weiternutzt, ohne der Abbuchung zu widersprechen, enthält als schlichte Ausübung der Weisungsrechte aus dem Girovertrag für sich keinen zusätzlichen Erklärungswert; die kontoführende Bank kann daraus ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch bei einem Geschäftskonto nicht die Billigung der Lastschriftbuchung durch den Kontoinhaber entnehmen .
3. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen zeitnah erst eine ausreichende Kontodeckung für weitere Dispositionen sicherstellt, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung bereits gebuchter Lastschriften sprechen .
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2011 S. 204 Nr. 4 BB 2011 S. 65 Nr. 2 DB 2011 S. 111 Nr. 2 DStR 2011 S. 12 Nr. 14 NJW 2011 S. 994 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2011 S. 184 WM 2011 S. 63 Nr. 2 ZIP 2011 S. 91 Nr. 2 TAAAD-59393