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BGH Urteil v. - I ZR 13/08

Gesetze: § 12 Abs 2 UrhG, § 23 S 1 UrhG, § 24 Abs 1 UrhG, § 97 UrhG, § 4 Nr 9 UWG, § 23 MarkenG

Rechtsverletzungen im Internet: Urheberrechtsverstoß bei Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts eines Schriftwerks; markenrechtliche Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung – Notiz zur SZ

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 verlegt die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ). Sie ist Inhaberin der unter anderem für Druckereierzeugnisse eingetragenen Wortmarken „Süddeutsche Zeitung“ und „SZ“. Die Klägerin zu 2 vermarktet das Online-Archiv der „Süddeutschen Zeitung“, das in der „Süddeutschen Zeitung“ erschienene Beiträge enthält. Die Beklagte betreibt auf der Website „perlentaucher.de“ ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der „Süddeutschen Zeitung“, die die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur SZ“ in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internetbuchhandlungen „amazon.de“ und „buecher.de“ Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt. Nachfolgend sind beispielhaft eine Originalrezension („Geölte Teppiche fliegen nicht“) und die entsprechende Zusammenfassung („Notiz zur SZ vom 22.06.2005“) wiedergegeben:

Fundstelle(n):
MAAAD-59407

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