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BGH Beschluss v. - III ZB 100/09

Gesetze: § 1044 Abs 2 Nr 1 ZPO vom , § 1061 Abs 1 S 1 ZPO, Art 7 Abs 1 SchSprAnerkÜbk, § 1 SchiedsVfG, §§ 1ff SchiedsVfG

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der Unzuständigkeit des ausländischen Schiedsgerichts nach Versäumung der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Schiedsspruch im Ausland

Leitsatz

Nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Fassung vom aufgehoben worden ist, steht dem Einwand, das ausländische Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig gewesen, nicht entgegen, dass es der Schiedsbeklagte versäumt hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen .

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 130 Nr. 3
BB 2011 S. 336 Nr. 6
NJW 2011 S. 1290 Nr. 18
RIW 2011 S. 404 Nr. 6
WM 2011 S. 523 Nr. 11
ZIP 2011 S. 302 Nr. 6
HAAAD-59439

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