Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für den Teilzeitraum von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (29.5.2007) bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres ihres am 15.10.2006 geborenen Sohnes H. hat; dieser ist seit dem 14.5.2007 deutscher Staatsangehöriger.