Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: keine Rückkehr zu vertragsgemäßem Verhalten, wenn ein Vermögensübergabevertrag über viele Jahre nicht wie vereinbart durchgeführt wird
Leitsatz
Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sind. Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden. Die Parteien müssen den im Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen; die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden. Verpflichtet sich der Vermögensübernehmer zur Erbringung von Bar- und Sachleistungen, kann die jahrelange Nichterbringung der Barleistungen dazu führen, dass auch die Sachleistungen nicht als Sonderausgaben anzuerkennen sind. Werden die nach dem Vermögensübergabevertrag geschuldeten Barleistungen viele Jahre lang nicht erbracht, kommt eine spätere Rückkehr zu vertragsgemäßem Verhalten nicht in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 428 Nr. 3 DStRE 2011 S. 279 Nr. 5 StBW 2011 S. 51 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2011 S. 114 ZAAAD-59498