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BFH Urteil v. - IV R 31/08

Gesetze: AO § 179 Abs. 2 Satz 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, AO § 180 Abs. 3, FGO § 74, FGO § 126 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 13 Abs. 7

Aussetzung des Klageverfahrens betreffend die Einkommensteuer bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens; Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens

Leitsatz

Sind mehrere Personen an einkommensteuerpflichtigen Einkünfte beteiligt, muss das Finanzgericht das Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide dieser Personen aussetzen, bis das Finanzamt entweder eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchgeführt oder, soweit es sich um einen Fall von geringer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO) handelt, einen negativen Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 3 Satz 2 AO erlassen hat.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das für das Feststellungsverfahren zuständige Finanzamt gleichzeitig auch für die Festsetzung der Einkommensteuer aller an den Einkünften beteiligten Steuerpflichtigen zuständig ist.
Ein Fall von geringer Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Höhe der Einkünfte von einer zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Rechtsfrage - der zutreffenden Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines betrieblich genutzten Wirtschaftsguts - abhängt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 413 Nr. 3
StBW 2011 S. 262 Nr. 6
CAAAD-59500

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