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BFH Urteil v. - IV R 38/08

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 7 Abs. 5, HGB § 253 Abs. 2, AktG § 154

Voraussetzung für das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei aktiven Wirtschaftsgütern

Leitsatz

1. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung liegt bei aktiven Wirtschaftsgütern nur vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem "nachhaltigen" Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags auf Grund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose.
Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens setzt eine Teilwertabschreibung voraus, dass der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Maßgeblich ist grundsätzlich die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts und nicht die individuelle Verbleibensdauer beim betreffenden Steuerpflichtigen. Es kommt grundsätzlich auch nicht auf die von der individuellen Verbleibensdauer abhängige Frage an, ob und ggf. in welchem Zeitraum der Steuerpflichtige bei kurzfristiger, punktueller Betrachtung festgestellte Wertminderungen wird aufholen können.
Die Erzielung eines Verlustes bei der Veräußerung eins Wirtschaftsguts ist allenfalls dann für die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung von Bedeutung, wenn hierdurch zugleich eine nachhaltige Wertminderung indiziert wird.
Ob bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (u.a. Grund und Boden) eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Welcher Prognosezeitraum hierbei zugrunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art des Wirtschaftsguts und des auslösenden Moments für die Wertminderung unterschiedlich sein können.
2. Für die Anfechtung eines auf Null lautenden Einkommensteuerbescheids fehlt regelmäßig die Beschwer; von diesem Grundsatz sind Ausnahmen zu machen, wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft.
Auch die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf Null beeinträchtigt - sofern keine Befreiung von der Körperschaftsteuer im Streit ist - nicht das Recht des Steuerpflichtigen, nur die nach dem materiellen Recht geschuldete Steuer zahlen zu müssen.
Ebenso gilt der Grundsatz, dass ein auf Null lautender Steuerbescheid keine Beschwer enthält, für einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag. Nur ausnahmsweise ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines solchen Bescheids zu bejahen, z.B. wenn der Steuerpflichtige seine Gewerbesteuerpflicht schlechthin bestreitet und deshalb die ersatzlose Aufhebung des angegriffenen Bescheids erstrebt.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 242 Nr. 4
BBK-KN Nr. 31/2011 (Keine Teilwertabschreibung auf Gebäude wegen baldiger Veräußerung mit Verlust)
BFH/NV 2011 S. 423 Nr. 3
DB 2011 S. 621 Nr. 11
DStZ 2011 S. 93 Nr. 4
EStB 2011 S. 110 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2011 S. 178
StBW 2011 S. 50 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2011 S. 110
MAAAD-59501

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