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BFH Urteil v. - IV R 47/08

Gesetze: AO § 367 Abs. 2, EStG § 6c Abs. 1, EStG § 6b Abs. 1, EStG § 6b Abs. 7, EStG § 9b Abs. 1, UStG § 24

Vorsteuer gehört auch bei Landwirten und Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern, nicht zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten

Leitsatz

1. Bei einem Landwirt mit Besteuerung der Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Abs. 1 UStG gehört die für den Erwerb von Reinvestitionsgütern im Sinne des § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 1 EStG aufgewandte Umsatzsteuer (Vorsteuer) nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Reinvestitionsgüter.
2. Eines Verböserungshinweises gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO bedarf es nicht, wenn das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung einen Steuerbescheid im Ergebnis zugunsten des Steuerpflichtigen ändert.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2011 S. 109
BFH/NV 2011 S. 426 Nr. 3
DStRE 2011 S. 272 Nr. 5
EStB 2011 S. 110 Nr. 3
HFR 2011 S. 420 Nr. 4
KÖSDI 2011 S. 17306 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2011 S. 179
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2011 S. 193
WAAAD-59502

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