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BFH Urteil v. - V R 23/09

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 10 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 2 Abs. 3, KStG § 4 Abs. 5

Leistungsaustausch zwischen einem Zweckverband und einem beliehenen privatrechtlichen Unternehmer (hier: für die vertraglich vereinbarte Beseitigung von Tierkörpern)

Leitsatz

Verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ein Unternehmer gegenüber einem Zweckverband, die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern in eigenem Namen durchzuführen, und der Zweckverband für die Beseitigung von Tierkörpern im Sinne des Viehseuchengesetzes zur Erstattung des von der Tierseuchenkasse nicht erstatteten Teiles des "ungedeckten Betriebsaufwandes", unterliegen die Zahlungen des Zweckverbandes der Umsatzsteuer.
Zahlungen für die Tierkörperbeseitigung unterliegen der Umsatzsteuer unabhängig davon, ob der Unternehmer lediglich aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder als beliehener Unternehmer tätig war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 458 Nr. 3
HFR 2011 S. 343 Nr. 3
AAAAD-59505

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