Leistungsaustausch zwischen einem Zweckverband und einem
beliehenen privatrechtlichen Unternehmer (hier: für die vertraglich
vereinbarte Beseitigung von Tierkörpern)
Leitsatz
Verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ein
Unternehmer gegenüber einem Zweckverband, die Abholung und Beseitigung von
Tierkörpern in eigenem Namen durchzuführen, und der Zweckverband
für die Beseitigung von Tierkörpern im Sinne des Viehseuchengesetzes
zur Erstattung des von der Tierseuchenkasse nicht erstatteten Teiles des
"ungedeckten Betriebsaufwandes", unterliegen die Zahlungen des Zweckverbandes
der Umsatzsteuer. Zahlungen für die
Tierkörperbeseitigung unterliegen der Umsatzsteuer unabhängig davon,
ob der Unternehmer lediglich aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages oder als beliehener Unternehmer tätig
war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 458 Nr. 3 HFR 2011 S. 343 Nr. 3 AAAAD-59505