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FG München Beschluss v. - 14 V 2247/10

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1 S. 2, AO § 222

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Ablehnung einer Stundung

Leitsatz

Im Streitfall ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits deshalb abzulehnen, weil die Ablehnung des Stundungsantrags keinen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAD-59605

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