Es bestehen keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Beschränkung der Steuerfreiheit auf Rennwetten und Lotterien unter
Ausschluss sonstiger Glücksspiele mit Geldeinsatz gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG.
Zwar ist im Hinblick auf die in Hamburg praktizierte Anrechnung der von öffentlichen Spielbanken geschuldeten Umsatzsteuer
auf die von ihnen zu entrichtende Spielbankabgabe nicht jeglicher Zweifel an der Gemeinschaftskonformität dieser Bestimmung
ausgeschlossen. Eine diesbezügliche Vorlage an den EuGH käme aber nur in einem Hauptsacheverfahren in Betracht.