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BGH Beschluss v. - IV ZR 124/09

Gesetze: BGB § 2311 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Leitsatz:

Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände (hier: Grundstücke) zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig für den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Pflichtteilsberechtigte.

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 1004 Nr. 14
NJW 2011 S. 6 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2010 S. 4256
WM 2011 S. 377 Nr. 8
GAAAD-59704

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