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BGH Urteil v. - VII ZR 201/08

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB

Auslegung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren für Bauleistungen: Annahme eines Angebots mit wegen Zeitablaufs obsolet gewordenen Fristen und Terminen

Leitsatz

Ein Zuschlag in einem durch ein Planfeststellungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers den Hinweis auf später "noch mitzuteilende exakte Fristen" enthält (Anschluss an , BGHZ 186, 295) .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 6 Nr. 7
WM 2011 S. 716 Nr. 15
AAAAD-59706

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