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BGH Urteil v. - XII ZR 18/09

Gesetze: § 519 Abs 2 ZPO

Berufungsverfahren: Anforderung an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners

Leitsatz

An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers. Wenn der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an , MDR 2010, 828) .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 7
NJW-RR 2011 S. 359 Nr. 5
DAAAD-59731

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