Gesetze: § 22 Abs 5 S 1 SGB 2 vom , § 22 Abs 5 S 2 SGB 2 vom , § 22 Abs 5 S 3 SGB 2 vom , § 22 Abs 5 S 4 SGB 2 vom , § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 37 SGB 2
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden - drohende Wohnungslosigkeit - gesonderte Antragstellung - zwischenzeitliche Aufnahme eines Privatdarlehens bei Dritten
Leitsatz
Schulden gegenüber einem Dritten, die der Hilfebedürftige eingegangen ist, um drohende Wohnungslosigkeit durch Zahlung rückständiger Miete abzuwenden, können vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen sein, wenn die Übernahme der Mietschulden zuvor beantragt worden war.