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BVerwG Urteil v. - 6 C 12/09

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 RdFunkGebVtr, § 1 Abs 2 RdFunkGebVtr, § 2 Abs 2 S 1 RdFunkGebVtr, § 5 Abs 3 RdFunkGebVtr, § 10 RdFunkGebVtr, § 12 Abs 2 RdFunkGebVtr, § 2 Abs 1 S 1 RdFunkVtr 1999

Internetfähige Computer; Rundfunkgebühr; Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes; Gleichbehandlungsgrundsatz; Informationsfreiheit

Leitsatz

1. Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr).

2. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.

3. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.

4. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 13 Nr. 14
DStR 2011 S. 691 Nr. 14
NJW 2011 S. 946 Nr. 13
MAAAD-59767

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