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BVerwG Urteil v. - 6 C 17/09

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Personalcomputer (PC) mit Internetzugang. Er ist Student der Mathematik und verfügt über einen PC mit Internetzugang, den er nach eigenen Angaben für sein Studium nutzt und darüber hinaus zu Informations- und Kommunikationszwecken sowie für Online-Banking und Online-Einkäufe, nicht aber zum Rundfunkempfang verwendet. Nachdem er den PC im Mai 2007 bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als sog. "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" angemeldet hatte, zog ihn der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 2. November 2007 für den Zeitraum Juni bis August 2007 zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 € pro Monat, insgesamt mithin zur Zahlung von 16,56 € heran. Auf die vom Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2008) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 27. Februar 2009 die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, ein internetfähiger PC werde nicht zum Empfang bereitgehalten, da ein solches Gerät von der Allgemeinheit (noch) nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise für den Rundfunkempfang genutzt werde.

Fundstelle(n):
WAAAD-59768

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