Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -
Familienleistungen - Drittstaatsangehöriger, der in der Schweiz arbeitet
und mit seinen Kindern in einem Mitgliedstaat wohnt, dessen
Staatsangehörigkeit die Kinder haben
Leitsatz
1. In Fällen, in denen ein
Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union wohnt und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
arbeitet, findet auf ihn im Wohnsitzmitgliedstaat die Verordnung (EG) Nr.
859/2003 des Rates vom zur Ausdehnung der Bestimmungen der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf
Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, keine
Anwendung, solange die Verordnung Nr. 859/2003 nicht unter den in Anhang II
Abschnitt A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am
, erwähnten Gemeinschaftsrechtsakten aufgeführt ist, zu
deren Anwendung sich die Vertragsparteien verpflichten. Folglich kann nicht
festgestellt werden, dass der Wohnsitzmitgliedstaat auf den Arbeitnehmer und
seinen Ehegatten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97
des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung,
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom , und die Verordnung (EWG) Nr.
574/72 des Rates vom über die Durchführung der
Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten
und aktualisierten Fassung anzuwenden hat.
2. Die Art. 2, 13 und 76 der
Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72
sind in Bezug auf eine Drittstaatsangehörige in der Situation der
Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht einschlägig, da für ihre
Situation die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats gelten. Der Umstand
allein, dass ihre Kinder Unionsbürger sind, führt nicht dazu, dass
die Versagung von Familienleistungen im Wohnsitzmitgliedstaat rechtswidrig ist,
wenn, wie aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts hervorgeht, die
gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung nicht erfüllt
sind.