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EuGH Urteil v. - C-247/09

Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Familienleistungen - Drittstaatsangehöriger, der in der Schweiz arbeitet und mit seinen Kindern in einem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit die Kinder haben

Leitsatz

1. In Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft arbeitet, findet auf ihn im Wohnsitzmitgliedstaat die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, keine Anwendung, solange die Verordnung Nr. 859/2003 nicht unter den in Anhang II Abschnitt A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am , erwähnten Gemeinschaftsrechtsakten aufgeführt ist, zu deren Anwendung sich die Vertragsparteien verpflichten. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass der Wohnsitzmitgliedstaat auf den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung anzuwenden hat.

2. Die Art. 2, 13 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 sind in Bezug auf eine Drittstaatsangehörige in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht einschlägig, da für ihre Situation die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats gelten. Der Umstand allein, dass ihre Kinder Unionsbürger sind, führt nicht dazu, dass die Versagung von Familienleistungen im Wohnsitzmitgliedstaat rechtswidrig ist, wenn, wie aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts hervorgeht, die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung nicht erfüllt sind.

Fundstelle(n):
AAAAD-59865

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