Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung: Zugmaschinen, Kraftwagen,
Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene
Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
Leitsatz
Die Position 8703 der Kombinierten
Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der
Kommission vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen,
dass sie die im Ausgangsverfahren betroffenen drei- oder vierrädrigen
Fahrzeuge zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person,
die von einem durch eine Batterie gespeisten Elektromotor angetrieben werden
und eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen sowie mit einer
separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind, die Elektromobile
genannt werden, erfasst.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): KÖSDI 2011 S. 17304 Nr. 2 KAAAD-59866