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EuGH Urteil v. - C-12/10

Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

Leitsatz

Die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie die im Ausgangsverfahren betroffenen drei- oder vierrädrigen Fahrzeuge zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person, die von einem durch eine Batterie gespeisten Elektromotor angetrieben werden und eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen sowie mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind, die Elektromobile genannt werden, erfasst.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2011 S. 17304 Nr. 2
KAAAD-59866

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