Einreihung der Ware Gehhilfe-Rollator in die Kombinierte
Nomenklatur
Leitsatz
Die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der
Kommission vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die
Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der am veröffentlichten
Berichtigung ist ungültig, soweit zum einen durch die Berichtigung der
Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung auf Gehhilfe-Rollatoren
erstreckt worden ist, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern,
mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen und ihrer
Beschaffenheit nach als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten bestimmt
sind, und zum anderen die Verordnung in der berichtigten Fassung diese
Gehhilfe-Rollatoren in die Unterposition 8716 80 00 der Kombinierten
Nomenklatur einreiht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): KÖSDI 2011 S. 17304 Nr. 2 UAAAD-59867