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Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinfo ESt 55/2010 G 1400 - St 157(02/2007)

Gewerbesteuerliche Beurteilung der sog. „Treuhandmodelle”

Auswirkungen des BStBl 2010 II S. 751)

Entgegen der Auffassung der Verwaltung hat der BStBl 2010 II, 751) entschieden, dass Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegen (sog. „Ein-Unternehmer-Personengesellschaft”).

Voraussetzung für die Begründung der persönlichen Steuerpflicht einer Personengesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist nach Auffassung des BFH das Vorliegen eines mitunternehmerisch geführten Gewerbebetriebes. Die Beurteilung, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, richtet sich nach ertragsteuerlichen Kriterien. Eine Mitunternehmerschaft ist demnach dann anzunehmen, wenn die unternehmerische Tätigkeit nicht nur durch einen Gesellschafter alleine, sondern zusammen mit anderen Mitunternehmern in gesellschaftlicher Verbundenheit ausgeübt wird. Somit ist nicht die Personengesellschaft selbst als Unternehmerin des Betriebes anzusehen, sondern vielmehr die einzelnen Gesellschafter. Ergäbe sich nämlich die Steuerschuldnerschaft bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG, so hätte es grundsätzlich keiner besonderen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG bedurft. Anders als bislang ab 2004 von der Finanzverwaltung angenommen, reicht die zivilrechtliche Wirksamkeit vertraglicher Beziehungen (hier: ...

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