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Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten (und auf ausländisches Betriebsstättenvermögen) nach § 20 Abs. 2 und 3 AStG;
Auswirkungen des
§ 20 Abs. 2 AStG enthält eine sog. Umschaltklausel. Danach wird die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus einer in einem DBA-Staat belegenen Betriebsstätte ungeachtet der Regelungen des einschlägigen DBA nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern vermieden, wenn die Einkünfte als sog. Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die ausländische Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft i. S. des KStG wäre. Es muss sich also um Einkünfte aus sog. passivem Erwerb handeln, die nicht unter einen der Tatbestände des Aktivitätskatalogs des § 8 Abs. 1 AStG subsumiert werden können und die niedrig besteuert i. S. des § 8 Abs. 3 AStG werden (Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 %). § 20 Abs. 3 AStG enthielt eine entsprechende Regelung für die Besteuerung des Vermögens ausländischer Betriebsstätten.
Mit dem o. a. Urteil (Schluss-Urteil in der Rs. „Columbus Container Services„) hat der BFH entschieden, dass diese Regelungen nur unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts (insbesondere Art. 43 des EG-Vertrags, nunmehr Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Niederlassungsfreiheit) angewendet werden dürfen. Sie sind somit nicht anzuwenden, wenn der Steuerpf...