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Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 36 – 38 KStG
Mit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Umgliederungsvorschriften des § 36 Abs. 3 und 4 KStG beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Es ist danach nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Übergangsregelung bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von KSt-Minderungspotential führt, bei anderen dagegen nicht.
Der Gesetzgeber muss nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts spätestens mit Wirkung zum eine Neuregelung treffen, die diese Schlechterstellung beseitigt. Diese Neuregelung ist dann rückwirkend auf alle offenen Verfahren anzuwenden.
Ich bitte deshalb, bis zum Ergehen dieser gesetzlichen Neuregelung, anhängige Einspruchsverfahren weiterhin ruhen zu lassen.