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BFH Urteil v. - VI R 16/09 BStBl 2011 II S. 966

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1FGO § 57FGO § 90 i.V.m. § 121 Satz 1FGO § 122GG Art. 103 Abs. 1

Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich - Glaubwürdigkeit einer Unterhaltsbescheinigung

Leitsatz

1. Der BFH kann mit Einverständnis der originär Beteiligten auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn das dem Verfahren beigetretene BMF auf eine solche nicht verzichtet hat.

2. Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung entfällt trotz entsprechender amtlicher Unterhaltsbescheinigung, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern nicht glaubhaft ist.

3. Reichen die vom Steuerpflichtigen, der angibt, einziger Unterhaltszahler zu sein, gezahlten Beträge nicht aus, um den gesamten Lebensbedarf der Eltern zu decken, müssen diese noch über andere Einnahmen verfügen, die sie verschwiegen haben. Damit entfällt die Glaubwürdigkeit der Unterhaltsbescheinigungen.

4. Zahlungen, die zum Jahresende geleistet worden sind, dürfen zwar wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung den Gesamtbetrag der Einkünfte dieses Jahres nur anteilig mindern (Anschluss an , BFHE 230, 123). Sie stehen jedoch im Folgejahr zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung.

Fundstelle(n):
BStBl 2011 II Seite 966
BFH/NV 2011 S. 501 Nr. 3
BFH/PR 2011 S. 132 Nr. 4
BStBl II 2011 S. 966 Nr. 20
DStRE 2011 S. 218 Nr. 4
EStB 2011 S. 104 Nr. 3
FR 2011 S. 540 Nr. 11
GStB 2011 S. 10 Nr. 3
HFR 2011 S. 293 Nr. 3
KÖSDI 2011 S. 17309 Nr. 2
NJW 2011 S. 2464 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2011 S. 259
StB 2011 S. 59 Nr. 3
StBW 2011 S. 104 Nr. 3
QAAAD-59906

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