Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF
entbehrlich - Glaubwürdigkeit einer Unterhaltsbescheinigung
Leitsatz
1. Der BFH kann mit Einverständnis der originär Beteiligten
auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn das dem Verfahren
beigetretene BMF auf eine solche nicht verzichtet hat.
2. Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern
als außergewöhnliche Belastung entfällt trotz entsprechender
amtlicher Unterhaltsbescheinigung, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der
Eltern nicht glaubhaft ist.
3. Reichen die vom Steuerpflichtigen, der angibt, einziger
Unterhaltszahler zu sein, gezahlten Beträge nicht aus, um den gesamten
Lebensbedarf der Eltern zu decken, müssen diese noch über andere
Einnahmen verfügen, die sie verschwiegen haben. Damit entfällt die
Glaubwürdigkeit der Unterhaltsbescheinigungen.
4. Zahlungen, die zum Jahresende geleistet worden sind, dürfen
zwar wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung den Gesamtbetrag der
Einkünfte dieses Jahres nur anteilig mindern (Anschluss an , BFHE 230, 123). Sie stehen jedoch im
Folgejahr zur Deckung des Lebensbedarfs zur
Verfügung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2011 II Seite 966 BFH/NV 2011 S. 501 Nr. 3 BFH/PR 2011 S. 132 Nr. 4 BStBl II 2011 S. 966 Nr. 20 DStRE 2011 S. 218 Nr. 4 EStB 2011 S. 104 Nr. 3 FR 2011 S. 540 Nr. 11 GStB 2011 S. 10 Nr. 3 HFR 2011 S. 293 Nr. 3 KÖSDI 2011 S. 17309 Nr. 2 NJW 2011 S. 2464 Nr. 33 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2011 S. 259 StB 2011 S. 59 Nr. 3 StBW 2011 S. 104 Nr. 3 QAAAD-59906