Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF
entbehrlich; Verzicht auf amtsärztliches Attest; freie
Beweiswürdigung
Leitsatz
1. Der BFH kann mit Einverständnis der originär Beteiligten
auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn das dem Verfahren
beigetretene BMF auf eine solche nicht verzichtet hat.
2. Der erkennende Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung
des BFH, wonach Aufwendungen nach § 33 EStG nur abzugsfähig
sind, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrundeliegenden Behandlung
durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein
Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen ist,
nicht länger fest (Änderung der Rechtsprechung).
3. Die erforderlichen Feststellungen und Würdigungen sind
vielmehr vom FG nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen.
Dabei wird es mangels medizinischer Sachkunde seiner Verpflichtung zur
Sachaufklärung regelmäßig durch die Erhebung eines
entsprechenden Sachverständigengutachtens gerecht.
4. Von den Beteiligten vorgelegte Sachverständigengutachten sind
im finanzgerichtlichen Verfahren als Privatgutachten zu behandeln und damit
lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen.
5. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von staatlichen
Transferleistungen steht dem Abzug von Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nicht
entgegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2011 II Seite 969 AO-StB 2011 S. 67 Nr. 3 BFH/NV 2011 S. 503 Nr. 3 BFH/PR 2011 S. 134 Nr. 4 BStBl II 2011 S. 969 Nr. 20 DStR 2011 S. 115 Nr. 3 DStRE 2011 S. 189 Nr. 3 EStB 2011 S. 103 Nr. 3 FR 2011 S. 433 Nr. 9 HFR 2011 S. 288 Nr. 3 KÖSDI 2011 S. 17308 Nr. 2 KÖSDI 2011 S. 17308 Nr. 2 KÖSDI 2011 S. 17316 Nr. 2 NJW 2011 S. 1101 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2011 S. 256 StB 2011 S. 58 Nr. 3 StBW 2011 S. 104 Nr. 3 StC 2011 S. 7 Nr. 4 AAAAD-59907