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BFH Urteil v. - III R 17/09

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, EStG § 33a Abs. 1, EStG § 52 Abs. 40 Satz 4, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit/Wartezeit; Abzug von tatsächlichen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung; Verschonung des Familienexistenzminimums; kein Schutz von Kontinuitätsvertrauen

Leitsatz

Die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zum durch das StÄndG 2007 ist verfassungsgemäß. Die Absenkung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG sowie gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 6 EStG verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur die in den Jahren 1980 bis 1982 geborenen Kinder erfasst.

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 420 Nr. 3
ZAAAD-59916

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